Zudem ist der Beklagte mit 33 Jahren noch relativ jung und kann daher in den ihm verbleibenden Arbeitsjahren eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge erwirtschaften. Zudem ist der Beklagte gemäss Ausführungen der Klägerin Eigentümer einer Liegenschaft in Serbien, die ebenfalls als Altersvorsorge dient. Eine überhälftige Teilung der Pensionskassenguthaben scheint daher als angemessen. Mithin steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung eines Vorsorgebetrages von zwei Dritteln, d.h. von CHF 12'011.95 zu (CHF 18'017.92 x ⅔).