Mit einer überhälftigen Teilung der Austrittsleistung soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke, aufgrund der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, ausgeglichen werden. Dies unter der Voraussetzung, dass der belastete Ehegatte trotz überhälftiger Teilung weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt. Offen ist aber, welcher Vorsorgestandard mindestens erreicht werden muss, damit er noch angemessen ist. Die Frage der Angemessenheit der Alters- und Invalidenvorsorge hat das Gericht gemäss Art. 280 Abs. 3 ZPO zu prüfen.