12.4 Gemäss Art. 123 ZGB sind die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Als Ausnahme von der hälftigen Teilung kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsl eistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über einen angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB). Mit einer überhälftigen Teilung der Austrittsleistung soll die erst nach der Scheidung entstehende Vorsorgelücke, aufgrund der Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, ausgeglichen werden.