Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in AJP 2015, S. 1386). Anderer Meinung ist insbesondere Fankhauser, der sich für die Anwendung des neuen Stichtages auf vor kantonalen Gerichten hängigen Scheidungsprozesse ausspricht (vgl. Fankhauser, Ein dritter Stichtag zwischen alten und neuem Vorsorgeausglich?, in FamPra.ch 1/2017, S. 157 ff.). Es wird daher vorliegend – mit der wohl herrschenden Lehre – auf den Stichtag 1. Januar 2017 abgestellt.