Stichtag für alle hängigen Prozesse sei entsprechend der Tag des Inkrafttretens des neuen Recht, d.h. der 1. Januar 2017 . Dies insbesondere aus dem Grund, dass ein Abstellen auf den Stichtag des neuen Rechts namentlich bei schon sehr lange hängigen Verfahren zu stossenden Ergebnissen führt und letztlich nicht vom Willen des Gesetzgebers gedeckt sei. (vgl. Grütter, a.a.O., S. 129; Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in AJP 2015, S. 1386).