nachdem, seit wann ihr Verfahren hängig ist. Die Idee des Gesetzgebers war , die Verbesserung des neuen Rechts so schnell wie möglich einzuführen (Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, in FamPra.ch 1/2017, S. 129 f.). In der Lehre wird daher überwiegend die Meinung vertreten, dass das neue Recht zwar sofort anzuwenden sei, aber ohne Rückwirkung, sondern ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Stichtag für alle hängigen Prozesse sei entsprechend der Tag des Inkrafttretens des neuen Recht, d.h. der 1. Januar 2017 .