Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind zulässig und sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom Wortlaut kann zudem abgewichen werden, wenn die wörtliche Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (vgl. BGE 124 III 266 E. 4). Grund für das allgemeine Rückwirkungsverbot ist das Bedürfnis der Rechtssicherheit.