SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1). Auf Scheidungsprozesse, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet auch das neue Recht Anwendung (Abs. 2). Der Wortlaut dieser Übergangsbestimmung geht von einer Rückwirkung auf bereits hängige Verfahren aus. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind zulässig und sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht.