12.2 Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Der Stichtag für die Teilung wurde damit von der Rechtskraft des Scheidungsentscheids (altes Recht vor 1. Januar 2017) auf die Einleitung des Verfahrens verschoben. Es stellt sich die Frage, ob auch für bereits hängige Verfahren dieser neue Stichtag massgebend sein soll. Gemäss Art. 7d SchlT ZGB ist das neue Recht für die berufliche Vorsorge bei Scheidung anwendbar, sobald es in Kraft getreten ist (Abs. 1).