Bei der Klägerin bestehe diese Möglichkeit aufgrund der Betreuungspflichten nur eingeschränkt. Die Klägerin erreiche zwar mit ihrem Gesamteinkommen die Eintrittsschwelle in Bezug auf die Vorsorgeguthaben. Allerdings würde sie bei keinem Arbeitgeber ausreichend viel arbeiten, dass sie der Versicherungspflicht unterliegen würde. Deswegen habe sie nichts ansparen können und werde dies auch zeitnah nicht können (act. 31 S. 12 und act. 53).