12.1 Die Klägerin führt diesbezüglich aus, während der Ehe habe lediglich der Beklagte Vorsorgeguthaben angespart. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin die Kinder betreue und sie deswegen nicht 100 % erwerbstätig sei, der Beklagte die Kinder gar nicht betre ue und er noch relativ jung sei, seien zwei Drittel des Vorsorgeguthabens des Beklagten der Klägerin zuzusprechen. Die überhälftige Teilung sei angemessen. Aufgrund seines Alters habe der Beklagte noch die Möglichkeit, zukünftig genügend Altersguthaben anzusparen. Bei der Klägerin bestehe diese Möglichkeit aufgrund der Betreuungspflichten nur eingeschränkt.