Die Klägerin führt aus, dass die Vermögensverhältnisse des Beklagten unklar seien. Die Klägerin habe keine nennenswerten Vermögenswerte. Sie habe in die Liegenschaft des Beklagten in Serbien investiert, was sie allerdings nicht belegen könne (act. 31 Ziff. 29). Antragsgemäss wird daher jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. 12. In einem nächsten Schritt ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu entscheiden.