10.2 Mangels Antrags des Beklagten ist das Gericht an den Antrag der Klägerin gebunden. Da dem Unterhaltsverpflichteten in jedem Fall sein Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 135 III 66), kann der Klägerin nur der nach Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge (Betreuungsunterhalt und Barunterhalt) und des Grundbedarfs des Beklagten übrig bleibende Überschuss als nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden. Der Überschuss auf Seiten des Beklagten beträgt CHF 423.00 pro Monat (vgl. E. 8.5 oben).