10. Im Weiteren beantragt die Klägerin, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 624.90 bis zum 16. Altersjahr von F.________ zu zahlen. Es liege eine lebensprägende Ehe vor. Beide Kinder seien noch minderjährig und die Klägerin könne nicht für ihren Bedarf selber aufkommen. Während ungetrennter Ehe sei die Klägerin auch alleine für die Kinderbetreuung zuständig gewesen (act. 18 S. 9 und act. 31 S. 2). Der Beklagte hat auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts keine Ausführungen gemacht.