Die am tt.mm.2005 geschlossene Ehe der Parteien hat bis zur tatsächlichen Trennung rund neun Jahre gedauert und aus ihr sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen. Es ist daher von einer lebensprägenden Ehe auszugehen. Die Parteien haben som it Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Nach Bezahlung des Betreuungsunterhalts von CHF 1'260.00 sowie des Barunterhaltes von insgesamt CHF 597.00 und einem Grundbedarf von CHF 3'001.00 verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von CHF 423.00 Seite 24/30