8.3 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt CHF 2'331.30 (CHF 4'216.10 Einkommen + CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'144.80 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt CHF 1'020.00 (CHF 5'281.00 Einkommen - CHF 1'260.00 Betreuungsunterhalt - CHF 3'001.00 Grundbedarf). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist daher rund doppelt so hoch wie jene des Beklagten. Der Barunterhalt von E.________ und F.________ ist daher zu ⅔ von der Klägerin und zu ⅓ vom Beklagten zu übernehmen. Der Beklagte hat mithin ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids einen monatlichen Barunterhalt von CHF 327.00 für E._____