Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt darf nicht dazu führen, dass der betreuende Elternteil schliesslich einen höheren Lebensstandard führen kann als der nicht betreuende Elternteil. Vielmehr ist die finanzielle Last des Kindesunterhalts auf beide Eltern nach ihren Kräften zu verteilen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daher kann mit Rücksicht auf den bisherigen Lebensstandard unter Umständen der Betreuungsunterhalt gekürzt werden. Erst danach ist allenfalls noch eine Kürzung des Barunterhaltes möglich (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 187).