285 ZGB N 42 ff.). Liegt kein Mankofall vor, ist zuerst der Betreuungsunterhalt zu berechnen und dem betreuenden Elternteil (gedanklich) anzurechnen. Erlauben es die Verhältnisse, neben dem prioritären Barunterhalt der Kinder auch Betreuungsunterhalt zu leisten, wäre es falsch, den Betreuungsunterhalt bei der Verteilung des Barunterhaltes unberücksichtigt zu lassen. Andernfalls bestünde das Risiko, dass der nicht betreuende Elternteil im Ergebnis einen erheblich tieferen finanziellen Spielraum hätte als der betreuende Elternteil (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 184).