8.1 Im Weiteren ist zu ermitteln, wer die Kosten für den Barunterhalt der Kinder übernimmt. 8.2 Der Barunterhalt ist – wie nach bisherigem Recht – nach der Leistungsfähigkeit der Eltern zu verteilen. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. A. 2017, Art. 285 ZGB N 42 ff.).