7.9 Da die Klägerin bereits jetzt zu 100 % erwerbstätig ist, sie die Kinder zu 40 % selber betreut und sie aufgrund der besagten 10/16-Regel grundsätzlich noch gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müsste, erscheint es angemessen, den unter E. 7.7 festgelegten Betreuungsunterhalt bis zum jeweils 16. Altersjahr von E.________ und F.________ zu leisten. Der Beklagte hat der Klägerin mithin an den Unterhalt von E.________ bis zum 16. Altersjahr von E.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 420.00 und für F.________ bis zum 16. Altersjahr von F.________ einen Betreuungsunterhalt von monatlich CHF 820.00 zu leisten.