Beigefügt wurde, dass der betreuende Elternteil mit der Einführung des Betreuungsunterhalts keineswegs dazu angehalten werden soll, keine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine solche nicht aufzunehmen. Die vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts gel ebte Familienorganisation sei für die Entscheidung über die Betreuungsverhältnisse nach der Aufhebung massgeblich. Zur konkreten Dauer des Betreuungsunterhalts lässt sich der Botschaft Folgendes entnehmen: "Dieser dauert grundsätzlich so lange an, wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt."