bestmöglichen Betreuungsverhältnisse ermöglicht werden. Die Möglichkeit der Eltern, eine persönliche Betreuung weiterzuführen, soll dabei nicht gegenüber der Drittbetreuung bevorzugt werden. Sie soll einzig im Interesse des Kindes im Einzelfall statusunabhängig möglich sein." Beigefügt wurde, dass der betreuende Elternteil mit der Einführung des Betreuungsunterhalts keineswegs dazu angehalten werden soll, keine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine solche nicht aufzunehmen.