Es liegt nahe, sich hier an die deutsche Praxis anzulehnen, gemäss welcher während der ersten drei Lebensjahre des Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht" (Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zur Änderung des Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], der Zivilprozessordnung [Art. 296a] und des Zuständigkeitsgesetzes [Art. 7] des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012, S. 39). Die Botschaft des Bundesrates fiel in der Folge weniger konkret aus. Gemäss dieser soll jedes Kind weiterhin so lange von der Pflege und Erziehung durch einen Elternteil profitieren können, als es zu seinem Wohl erforderlich sei.