Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 enthielt dazu noch folgende Überlegungen: "Die vom Bundesgericht angegebenen Altersgrenzen sind bereits nach geltendem Recht nicht als strikte Regeln zu betrachten, sondern als Richtlinien, die von Fall zu Fall zu beurteile n sind. Im Übrigen erscheinen diese Grundsätze auch deshalb problematisch, weil sie der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit der obhutsberechtigten Person im Wege stehen.