Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn viele Kinder zu betreuen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_957/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.7.2; vgl. auch Gabathuler, Unterhaltsrecht: Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit, in: plädoyer 5/16, S. 32 ff.; Büchler/Clausen, Die Eigenversorgungskapazität im Recht des nachehelichen Unterhalts: Theorie und Rechtsprechung, in FamPra.ch 1/2015 , S. 1 ff.). Der erläuternde Bericht zum Vernehmlassungsentwurf zum revidierten Kindesunterhaltsrechts des Bundesamtes für Justiz vom Juli 2012 enthielt dazu noch folgende Überlegungen: