Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zum alten Recht) kann die Eigenversorgungskapazität durch die Kinderbetreuung ganz oder teilw eise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder -)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (sog. 10/16-Regel).