Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch jeweils am Wochenende arbeitet, was zu einer Verminderung des Arbeitspensums unter der Woche führt. In der Annahme, dass die Klägerin sowohl samstags als auch sonntags arbeitet, reduziert sich ihr Arbeitspensum unter der für den Betreuungsunterhalt relevanten Woche um zwei Tage, sprich um 40 %. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin die Kinder zu 40 % unter der Woche selbst betreut. Dies ergibt einen Betreuungsunterhalt von monatlich gerundet CHF 1'260.00 (CHF 3'144.80 x 40 % = CHF 1'257.92).