Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung der Kinder während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen (Botschaft, S. 554). Es ist zu beachten, dass der Betreuungsunterhalt nicht einen Lohnausfall, der dem betreuenden Elternteil entsteht entschädigt. Die Höhe des Einkommens, welcher der selbstbetreuende Elternteil in der betreuungsfreien Zeit erzielt, ist deshalb für die Berechnung des Betreuungsunterhalts nicht relevant.