Aus diesem Grund ist nach der Betreuungsquotenmethode grundsätzlich kein Betreuungsunterhalt geschuldet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betreuung des Kindes nur dann zu einem Betreuungsunterhalt führt, wenn sie während einer Zeit erfolgt, während der dem betreuenden Elternteil ansonsten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit möglich wäre. Die Beteiligung eines Elternteils an der Betreuung der Kinder während der normalerweise erwerbsfreien Zeit, beispielsweise während des Wochenendes, lässt dementsprechend grundsätzlich keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt entstehen (Botschaft, S. 554).