minimum der Klägerin beträgt folglich CHF 3'144.80 (vgl. E. 6.4 oben). 7.6 Die Klägerin führte an der Parteibefragung aus, sie arbeite bei einem Arbeitgeber 22 % und bei einem zweiten 40 %. Zusätzlich arbeite sie bei einem dritten Arbeitgeber auf Abruf wenn jemand krank sei (vgl. act. 30 Ziff. 15 f.). Unter der Woche betreue sie die Kinder zu 50 % selber. Die restlichen 50 % der Betreuung würden die Grosseltern aus Serbien oder ab und zu ihr Freund aus der M.________ übernehmen. Ab April 2017 hat die Klägerin einen neuen Arbeitsvertrag bei der T.________AG. Sie arbeitet dort 32,8 Stunden pro Woche.