Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts ist daher auf die Lebenshaltungskosten der Klägerin und somit auf ihr erweitertes Existenzminimum abzustellen, worunter der monatliche Grundbetrag von CHF 1'350.00, die Wohnkosten (nach Abzug des Wohnkostenanteils der Kinder) von CHF 1'165.00, die Nebenkosten von CHF 39.00, die Krankenkassenprämien KVG und VVG (abzüglich Prämienverbilligung) von CHF 40.80, sowie die Auslagen für auswärtige Verpflegung von CHF 200.00, Kommunikation von CHF 100.00, Mobilität von CHF 150.00 sowie Steuern von ermessenweise CHF 100.00 fallen. Das erweiterte Existenz-