während der andere Elternteil seine Erwerbskraft vollumfänglich ausschöpfen kann. Damit Seite 20/30 wird nicht etwa der Opportunitätskostenansatz eingefügt, sondern vielmehr geht es um die Kosten der Eigenbetreuung gemessen an den Lebenskosten der betreuenden Person (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.).