Im Umfang der Betreuungsquote verzichtet der hauptbetreuende Elternteil auf die Erzielung einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus im selben Umfang auch auf Vorsorgemittel, die auf diesem Einkommen vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin entrichtet würden, sowie auf eine Lohn- und Karriereentwicklung, die einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechen würde. Als Teil des Kindesunterhaltes werden jene Betreuungskosten berücksichtigt, die im Rahmen der Eigenbetreuungsquote entstehen, weil der betreuende Elternteil in diesem Rahmen auf ein Erwerbseinkommen verzichtet bzw. verzic hten muss,