Ausschlaggebend ist, welchen eigenen Betreuungsanteil der fragliche Elternteil leistet oder anders gesagt, in welchem prozentualen Umfang er zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet. Im Umfang der Betreuungsquote verzichtet der hauptbetreuende Elternteil auf die Erzielung einer Erwerbstätigkeit und darüber hinaus im selben Umfang auch auf Vorsorgemittel, die auf diesem Einkommen vom Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin entrichtet würden, sowie auf eine Lohn- und Karriereentwicklung, die einer vollen Erwerbstätigkeit entsprechen würde.