Betreut der hauptbetreuende Elternteil die Kinder nicht zu 100 %, reduzieren sich die Betreuungskosten um die entsprechende Quote. Dabei ist jede regelmässige Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten (also grundsätzlich während der Wochentage) zu berücksichtigen, auch beispielsweise jene der Grosseltern, sofern sie verlässlich und regelmässig geleistet wird. Ausschlaggebend ist, welchen eigenen Betreuungsanteil der fragliche Elternteil leistet oder anders gesagt, in welchem prozentualen Umfang er zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet.