7.4 Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils (vgl. Botschaft, S. 576). Nach der Betreuungsquotenmethode sind mit dem Betreuungsunterhalt die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils in demjenigen Umfang zu decken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 174 f.). Betreut der hauptbetreuende Elternteil die Kinder nicht zu 100 %, reduzieren sich die Betreuungskosten um die entsprechende Quote.