Kind persönlich betreut wird und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer Fremdbetreuung erspart bleiben. Dies ist unbillig (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.). Der Betreuungsunterhalt soll zwar den betreuenden Elternteil nicht entlöhnen, aber "die Auswirkungen der Betreuung auf beide Eltern verteilen" (Botschaft, S. 554). Aus den vorstehenden Gründen verdient die Betreuungsquotenmethode den Vorzug (vgl. dazu auch Urteil des Appellationsgericht Basel-Stadt vom 13. April 2017, ZB.2016.44, E. 5 sowie Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. März 2017, 3B 16 57 / 3U 16 107, E. 2.1).