7.3 Wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet, erleidet er aufgrund der Kinderbetreuung einen erheblichen finanziellen Nachteil. Dieser wird bei Eltern, die nie miteinander verheiratet gewesen sind, nach dem Lebenshaltungskostenansatz (vgl. Spycher/Bähler, a.a.O., S. 258, 279 f.) in keiner Art und Weise ausgeglichen. Damit besteht für den betreuenden Elternteil ein erheblicher finanzieller Druck, das Kind nicht persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen.