7.2 In der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Dabei wird zur Beantwortung der Frage, ob der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten decken kann, auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt.