Der Beklagte ist seit dem 7. November 2016 bei der I.________AG im Elektrogewerbe angestellt. Er arbeitet im Stundenlohn bei der H.________AG. Sein Einkommen variiert daher von Monat zu Monat. Im November 2016 arbeitete der Beklagte nur 5 Tage und verdiente netto CHF 1'302.60. Im Dezember 2016 ist ein Nettolohn von 4'778.50, im Januar 2017 von CHF 5'783.50 belegt (act. 41). Die Klägerin führt aus, der Beklagte habe ein Ferienguthaben, Seite 18/30