Gestützt auf die edierten Lohnbelege könne kein durchschnittliches Einkommen des Beklagten festgelegt werden. Daher sei dem Beklagten ein Einkommen von monatlich netto CHF 6'400.00, eventualiter von netto CHF 5'500.00 (exklusiv Familienzulagen) anzurechnen, was dem im Eheschutzverfahren angerechneten Betrag entspreche (act. 53 S. 2 f.).