Kaum ein Arbeitgeber werde einem Angestellten einen Vorschuss zahlen, wenn dieser noch gar keine Arbeitsstunden geleistet habe, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt sei. Ausserdem habe der Beklagte ein Ferienguthaben, welches dem ausbezahlten Lohn hinzuzurechnen sei. Im Januar habe er sich das Ferienguthaben in Höhe von CHF 565.80 auszahlen lassen. Des Weiteren werde der Beklagte noch Bareinkünfte haben, so wie es während des Zusammenlebens der Parteien üblich gewesen sei. Gestützt auf die edierten Lohnbelege könne kein durchschnittliches Einkommen des Beklagten festgelegt werden.