6.6.2 Die Klägerin führt aus, beim Beklagten sei aufgrund der Akten aus dem Eheschutzverfahren von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'400.00 (exklusiv Familienzulagen) auszugehen (vgl. act. 31 S. 9). Die von der I.________AG eingereichten Lohnabrechnungen seien unstimmig. Es könne der Lohnabrechnung November 2016 entnommen werden, dass der Beklagte bereits im Oktober 2016 akonto Zahlungen der I.________AG erhalten habe. Kaum ein Arbeitgeber werde einem Angestellten einen Vorschuss zahlen, wenn dieser noch gar keine Arbeitsstunden geleistet habe, insbesondere, wenn der Arbeitnehmer im Stundenlohn angestellt sei.