Grundsätzlich ist bei der Bestimmung des Verdienstes auf die Durchschnittswerte der letzten drei Jahre abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug, Z2 2016 11 und Z2 2016 12 vom 1. Juni 2016 E. 9.1). Da die Klägerin aber in den vergangenen drei Jahren derart unterschiedliche Einkommen generierte, sie seit April 2017 bei der T.________AG in einem festen, unbefristeten Arbeitspensum mit fixem Gehalt angestellt ist und ihr ausserdem aufgrund des Alters der Kinder kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, ist entsprechend auf das Einkommen ab April 2017 abzustellen.