6.6. In einem nächsten Schritt sind die Einkommen der Parteien zu ermitteln: 6.6.1 Die Klägerin arbeitet gemäss eigenen Ausführungen rund ein bis zwei Tage pro Woche bei der S.________GmbH. Wenn jemand krank sei, arbeite sie mehr. Ansonsten sei sie froh, wenn sie im Monat auf netto CHF 2'000.00 bis CHF 2'5000.00 gesamthaft komme. Seit November 2016 habe sie auch noch einen dritten Job bei der T.________AG (Mutterschaftsvertretung). Darum habe sie im letzten Jahresquartal 2016 etwas mehr arbeiten und entschädigte Kurse besuchen können und sei so auf netto CHF 3'357.30 pro Monat gekommen (act. 31 S. 6 und act.