• Kosten für Tanken von Kunden, die nicht bezahlt haben: Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Tanken von Kunden, die während ihrer Schicht ohne Bezahlen die Tankstelle verlassen in der Höhe von monatlich CHF 100.00 können im Bedarf der Klägerin nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat lediglich einen Beleg eingereicht, auf dem ersichtlich ist, dass ihr einmal im März 2017 aufgrund einer Kassendifferenz CHF 160.00 vom Lohn abgezogen wurden (act. 58/35). Dabei handelt es sich nicht um regelmässig anfallende Kosten. Zudem wird dieser Abzug bereits in ihrem Lohn (vgl. E. 6.6.5 unten) berücksichtigt.