Kinderunterhaltsbeiträge müsse der hauptbetreuende Elternteil versteuern. Andererseits würden Kinder im selben Haushalt aufgrund der Abzugsmöglichkeiten zu tieferen Steuern führen. Somit gleiche sich das wieder aus. Im Übrigen sei und bleibe die erwachsene Person das Steuersubjekt (vgl. Leitfaden des Obergerichts des Kantons Zürich zum neuen Unterhaltsrecht vom Mai 2017, S. 5 f.). Nach vorliegend vertretener Auffassung ist der Meinung des Obergerichts des Kantons Zürich zu folgen und mithin kein Anteil für Steuern im Barunterhalt der Kinder anzurechnen. Seite 16/30