• Fremdbetreuung der Kinder: Die Klägerin führt aus, sie habe die L.________ kündigen müssen, da sie aufgrund ihrer Arbeitszeiten flexibel sein müsse und dies nicht mit der Betreuung der Kinder durch die L.________ vereinbar sei. Zudem seien die Kosten viel zu hoch gewesen (act. 31 S. 7 f.). Momentan würden ihre Eltern jeweils einzeln für die Kinderbetreuung für mehrere Monate in die Schweiz reisen. Die Klägerin bezahle die Car-Karte in der Höhe von CHF 180.00 und die Reisekrankenversicherung in der Höhe von CHF 90.00 pro Reise. Zudem übernehme sie die Kosten für Verpflegung der Eltern hier in der Schweiz.