Der Beklagte wohnt in J.________. Sein Arbeitgeber, die H.________AG, hat ihren Sitz ebenfalls in J.________. Aus den Lohnabrechnungen geht nicht hervor, ob der Kläger ein Firmenauto besitzt, welches er jeweils mit nach Hause nehmen kann. Dem Beklagten sind daher die Kosten für den öffentlichen Verkehr zu seinem Arbeitgeber in der Höhe von monatlich CHF 63.00 für einen Zuger Pass für eine Zone anzurechnen (vgl. www.zvb.ch/ abos-und- billette/abonnemente/).