Aus dem eingereichten Beleg ist jedoch auch ersichtlich, dass die erste Schicht an der Tankstelle um 05.00 Uhr beginnt. Um diese Zeit hat die Klägerin noch keine Busverbindung. Bei O.________ hat die Klägerin meistens jeweils mittags gearbeitet (act. 31/26). Seit April 2017 arbeitet die Klägerin bei der T.________AG. Ihr Einsatzort befindet sich im Bahnhof U.________ (act. 58/38). Der Klägerin sind daher die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von CHF 71.00 pro Monat für einen Zuger Pass für drei Zonen (vgl. www.zvb.ch/ abos-und-billette/abonnemente/) sowie ein Zuschlag für gelegentliche Taxifahrten anzurechnen.